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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 181/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. November 2004, , 234/03-8, 235/03-8 und 241/03-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2004, den letzten Satz des § 76 Abs. 5 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) = des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

(3) Mit demselben Erkenntnis hat der Verfassungsgerichtshof auch ausgesprochen, dass die Wortfolge “durch Verordnung” in § 76 Abs. 7 des Bundesgesetzes über eine nachhaltige Abfallwirtschaft (Abfallwirtschaftsgesetz 2002 – AWG 2002) = des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2002, verfassungswidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 181/2004 · Stammfassungkundgemacht am 30.12.2004

Fassungen ab: 31.12.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung des § 76 Abs. 5 letzter Satz des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 durch den Verfassungsgerichtshof sowie Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 76 Abs. 7 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 181/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.