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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 33/2022

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März 2022, , dem Bundeskanzler zugestellt am 24. März 2022, zu Recht erkannt:

„§ 754 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB), JGS Nr. 946/1811, idF BGBl. Nr. 342/1970 war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 33/2022 · Stammfassungkundgemacht am 31.03.2022

Fassungen ab: 01.04.2022

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 754 Abs. 3 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 33/2022

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.