Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 1991, G 73/90-10, dem Bundeskanzler zugestellt am 17. Mai 1991, ausgesprochen, daß § 754 Abs. 2 letzter Halbsatz - „; in diesem Falle genügt es, daß die Klage auf Feststellung spätestens zum Ablauf eines Jahres nach dem Tode des Vaters erhoben worden ist.“ - ABGB vom 1. Juni 1811, JGS 946, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 342/1970 verfassungswidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 287/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 287/1991 · Stammfassung
Fassungen ab: 14.06.1991
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 287/1991 ↗
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