„§ 5 Abs. 5 des Kinderbetreuungsgeldgesetzes, BGBl. I Nr. 103/2001, war bis 31. Dezember 2006 verfassungswidrig.
Die verfassungswidrige Vorschrift ist nicht mehr anzuwenden, soweit sie Ansprüche nach § 3a Kinderbetreuungsgeldgesetz in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2003 mindern würde.“
