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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 24/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, , dem Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugestellt am 23. Dezember 2020, zu Recht erkannt:

1. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, waren gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 24/2021 · Stammfassungkundgemacht am 19.01.2021

Fassungen ab: 20.01.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 5 Abs. 1 in Verbindung mit Anlage B, Z 4.2 sowie § 7 Abs. 3, 4 und 6 der Verordnung des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung zur Bewältigung der COVID-19 Folgen im Schulwesen für die Schuljahre 2019/20 und 2020/21 (C-SchVO), BGBl. II Nr. 208/2020, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 24/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.