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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 90/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5, 6 und 7 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1989, , , , ,

, , , , dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Jänner 1990,

1. ausgesprochen, daß Art. II § 4 Abs. 2 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984 und 652/1987 verfassungswidrig war und

2. die Wortfolge „1. Verträge über die Lagerung von Pflichtvorräten an Erdöl und Erdölprodukten mit einem mit Bundeshaftung ausgestatteten behördlich genehmigten Lagerhalter abzuschließen (Lagervertragspflicht) sowie“ in Art. II § 2 Abs. 1 des Erdöl-Bevorratungs- und Meldegesetzes 1982, BGBl. Nr. 546, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 266/1984, 652/1987 und 339/1988 sowie Art. II § 3 Abs. 1 desselben Gesetzes als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 15. Dezember 1990 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 90/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.02.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 90/1990

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