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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 104/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2020, , dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 19. Jänner 2021, zu Recht erkannt:

„1. § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellten Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 104/2021 · Stammfassungkundgemacht am 08.03.2021

Fassungen ab: 09.03.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 10. Dezember 2020, dass § 4 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 der Verordnung des Landeshauptmannes von Tirol vom 20. März 2020 nach § 2 Z 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes, LGBl. für Tirol Nr. 35/2020 gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 104/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.