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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 642/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. Oktober 1988, G 62, 63/88, dem Bundeskanzler zugestellt am 8. November 1988, ausgesprochen, daß § 31 Abs. 1 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes, BGBl. Nr. 501/1984, verfassungswidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 642/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 642/1988

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