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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 549/1994

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4, 5, 6 und 7 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 17. Juni 1994, G 236, 237/93-11, dem Bundeskanzler zugestellt am 30. Juni 1994,

1. ausgesprochen, daß § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, in der Fassung der Meldegesetznovelle 1985, BGBl. Nr. 427, verfassungswidrig war und

2. § 3 Abs. 2 erster Satz des Meldegesetzes 1991, BGBl. Nr. 9/1992, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1995 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 549/1994 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.07.1994

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 549/1994

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