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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 580/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 580/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 16.09.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 580/1992

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