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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 81/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBI. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, , dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Oktober 2025, zu Recht erkannt:

,,§ 21 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die Dokumentation im Bildungswesen (Bildungsdokumentationsgesetz 2020 – BilDokG 2020), BGBI. I Nr. 20/2021, war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 81/2025 · Stammfassungkundgemacht am 03.11.2025

Fassungen ab: 04.11.2025

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 21 Abs. 5 des Bildungsdokumentationsgesetzes 2020 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 81/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.