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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 526/2021

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 und 6 B-VG und § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Oktober 2021, V 17-18/2021-10, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz zugestellt am 4. November 2021, zu Recht erkannt:

„1. § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. für Vorarlberg Nr. 92/2020, war gesetzwidrig.

2. Die als gesetzwidrig festgestellte Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 526/2021 · Stammfassungkundgemacht am 03.12.2021

Fassungen ab: 04.12.2021

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 6. Oktober 2021, dass § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Vorarlberg über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19, LGBl. Nr. 92/2020, gesetzwidrig war

BGBl. II Nr. 526/2021

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.