Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Juni 1994, G 243/93-8, dem Bundeskanzler zugestellt am 7. September 1994, ausgesprochen, daß § 19 Abs. 3 erster Satz und Abs. 4 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 851/1992 verfassungswidrig waren.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 798/1994
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 140 Abs. 4 und 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 798/1994 · Stammfassung
Fassungen ab: 05.10.1994
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 798/1994 ↗
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