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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 21/2016

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 1 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 21/2016 · Stammfassungkundgemacht am 22.04.2016

Fassungen ab: 23.04.2016

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 16 Abs. 2 und 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz bis zum Ablauf des 29. September 2015 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 21/2016

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.