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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 108/2006

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Juni 2006, , dem Bundeskanzler zugestellt am 3. Juli 2006, zu Recht erkannt:

„§ 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996, BGBl. Nr. 112, idF BGBl. I Nr. 32/2002 war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 108/2006 · Stammfassungkundgemacht am 11.07.2006

Fassungen ab: 12.07.2006

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 15 Abs. 2 letzter Satz des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes 1996 verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 108/2006

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.