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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 422/2001

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Oktober 2001, , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 12. November 2001, ausgesprochen, dass § 13a der Satzung der Versorgungseinrichtung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer, beschlossen von der außerordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer am 29. Juni 1974 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1974, S 387 bis S 394), in der Fassung des Beschlusses der ordentlichen Vollversammlung der Oberösterreichischen Rechtsanwaltskammer vom 23. November 1985 (kundgemacht im Anwaltsblatt 1986, S 30) gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 422/2001 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.2001

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 422/2001

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