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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. I Nr. 164/2023

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2023, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 2023, , dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Dezember 2023, zu Recht erkannt:

„§ 10 des Bundesgesetzes über die Einrichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2019 war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 164/2023 · Stammfassungkundgemacht am 22.12.2023

Fassungen ab: 23.12.2023

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 10 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 164/2023

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.