Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. I Nr. 62/2025

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 140 Abs. 5 B-VG und gemäß § 65 Z 2 in Verbindung mit § 64 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 50/2025, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Oktober 2025, , dem Bundeskanzler zugestellt am 15. Oktober 2025, zu Recht erkannt:

„§ 10 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Registers der wirtschaftlichen Eigentümer von Gesellschaften, anderen juristischen Personen und Trusts (Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz – WiEReG), BGBl. I Nr. 136/2017, idF BGBl. I Nr. 97/2023 war verfassungswidrig.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. I Nr. 62/2025 · Stammfassungkundgemacht am 27.10.2025

Fassungen ab: 28.10.2025

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, dass § 10 Abs. 1 Z 1 des Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetzes verfassungswidrig war

BGBl. I Nr. 62/2025

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.