Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 19. September 2022, V 183/2021-14, dem Bundesminister für Inneres zugestellt am 3. Oktober 2022, erkannt, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 377/2022
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 377/2022 · Stammfassungkundgemacht am 11.10.2022
Fassungen ab: 12.10.2022
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes vom 19. September 2022, dass § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Deutschlandsberg vom 17. April 1999 betreffend das Anschlagen und Aushängen von Druckwerken an öffentlichen Orten, Z S.268/1999, kundgemacht in der Grazer Zeitung, Amtsblatt für die Steiermark, Stück 15/1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird
BGBl. II Nr. 377/2022 ↗In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.
