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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 249/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. Februar 1992, Zl. V/270-291/91-9, , V 309, 310/91-7, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 26. März 1992, die Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 22. August 1990, LGBl. Nr. 51/1990, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerks-Gewerbe zuzulassenden Kraftfahrzeuge in Wien (Wiener Taxi-Kraftfahrzeug Verhältnis- und Höchstzahlverordnung) als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 662/1992

Fassungen ab: 29.10.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 662/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.

BGBl. Nr. 249/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 13.05.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 249/1992

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.