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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 234/2019

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 59 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Juni 2019, , dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 9. Juli 2019, zu Recht erkannt:

Die Wortfolge „und auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 172,275 bis km 167,598“ der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Mai 2013, GZ. BMVIT-138.002/0008-IV/ST5/2013, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 234/2019 · Stammfassungkundgemacht am 06.08.2019

Fassungen ab: 07.08.2019

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der Wortfolge „und auf der Richtungsfahrbahn Wien von km 172,275 bis km 167,598“ der Verordnung der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie vom 17. Mai 2013, GZ. BMVIT-138.002/0008-IV/ST5/2013, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 234/2019

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.