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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 555/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Artikel 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Juni 1988, , dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 6. September 1988, § 2 der Verordnung des Landeshauptmannes von Wien vom 15. November 1965 über den Ladenschluß an Werktagen (Wiener Ladenschlußverordnung), LGBl. Nr. 21/1965, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 555/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 555/1988

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