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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 166/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 1. März 1989, Zl. V 174/176/88-8,

1. § 7 Abs. 2 der Wiener Fiaker-, Taxi- und Mietwagen-Betriebsordnung, LGBl. für Wien Nr. 21/1987, und

2. die Kundmachung des Magistrates der Stadt Wien vom 1. Juni 1987 betreffend Beschränkungen bei Fiaker-Standplätzen im Bereich des 1. Wiener Gemeindebezirks (kundgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 23/1987)

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 166/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 166/1989

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