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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 232/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. März 1990, , dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 10. April 1990, § 3 Abs. 2 und § 9 der Wasserleitungsordnung der Gemeinde Reith bei Seefeld (beschlossen vom Gemeinderat am 18. April 1966, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 21. April bis 5. Mai 1966) als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 232/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 09.05.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 232/1990

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