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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 106/2007

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 28. Februar 2007, V 97-100/06-8, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugestellt am 3. April 2007, ausgesprochen:

1. Die Verordnung (Schreiben) des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Dezember 2003, Zl. 12.830/519-I/2/03, und

2. die Verordnung (Information) der Agrarmarkt Austria betreffend den Beitragsgegenstand Weinhandel auf Grund des Schreibens des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 22. Dezember 2003 mit Wirkung ab 1. Jänner 2004

werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobenen Bestimmungen sind nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 106/2007 · Stammfassungkundgemacht am 08.05.2007

Fassungen ab: 09.05.2007

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung von Verordnungen betreffend den AMA-Marketingbeitrag für Wein durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 106/2007

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.