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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 363/2020

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art.139 Abs. 5 zweiter Satz B-VG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. Juni 2020, GZ ua., dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung zugegangen am 3. August 2020, zu Recht erkannt:

1. Die Absätze 2 und 4 des § 2 des Curriculums für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 11. Mai 2009, 22. Stück, Nr. 165, idF Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 25. Juni 2018, 34. Stück, Nr. 166, werden als gesetzwidrig aufgehoben.

2. § 3 Abs. 3 des Curriculums für das Masterstudium Betriebswirtschaft, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 28. Juni 2016, 42. Stück, Nr. 261, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

3. Die Wort- und Zeichenfolge "• Sprachenzentrum der Universität Wien: Sprachkompetenznachweis auf Niveau C1;" in § 2 der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien, Mitteilungsblatt der Universität Wien vom 16. Dezember 2016, 11. Stück, Nr. 41, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

4. Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 363/2020 · Stammfassungkundgemacht am 17.08.2020

Fassungen ab: 18.08.2020

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung von Bestimmungen im Curriculum für das Doktoratsstudium der Rechtswissenschaften und das PhD-Studium Interdisciplinary Legal Studies der Universität Wien, im Curriculum für das Masterstudium Betriebswirtschaft der Universität Wien und in der Verordnung des Rektorats der Universität Wien zum Nachweis über Englischkenntnisse im Rahmen der Zulassung zu Studien durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 363/2020

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.