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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 86/2026

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 erster Satz B-VG und § 59 Abs. 2 VfGG iVm § 4 Abs. 1 Z 4 BGBlG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 9. März 2026, , der Bundesministerin für Landesverteidigung am 2. April 2026 zugestellt, zu Recht erkannt:

„Die Bestimmungen in Punkt II.2.b. und in Punkt II.2.h. des Erlasses des Bundesministers für Landesverteidigung vom 18. Dezember 2017, GZ S93105/19-MFW/2017 ("Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten"), kundgemacht im Verlautbarungsblatt I des Bundesministeriums für Landesverteidigung, Nr. 3/2018, werden als gesetzwidrig aufgehoben.“

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 86/2026 · Stammfassungkundgemacht am 09.04.2026

Fassungen ab: 10.04.2026

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung von Bestimmungen des Erlasses „Verhaltensnormen für Soldatinnen und Soldaten“ der Bundesministerin für Landesverteidigung durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 86/2026

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.