Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. März 1992, V 298-300/91-6, festgestellt, daß die Verordnungen des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 5. Juli 1989, BGBl. Nr. 331, und vom 6. Dezember 1989, BGBl. Nr. 605, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern, sowie die Wortfolge „Schlosser, Landmaschinenmechaniker und Schmiede'' in Spalte 2 Kontingent 9 der Anlage zur Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Soziales vom 15. Jänner 1990, BGBl. Nr. 77, über die Festsetzung von Kontingenten für die Beschäftigung von Ausländern gesetzwidrig waren.
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 372/1992
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 372/1992 · Stammfassung
Fassungen ab: 01.07.1992
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 372/1992 ↗
Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
