Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. November 2001, Zahl V 71/01-6, der Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie zugestellt am 19. Dezember 2001, ausgesprochen, dass die Verordnung des Bundesministers für Verkehr vom 22. August 1979, Zahl 73 012/10-IV/5-1979, in der Fassung der Verordnung vom 28. November 1979, Zahl 73 012/14-IV/5-1979, soweit darin für die Richtungsfahrbahn Innsbruck-Kufstein der Inntalautobahn A 12 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von km 4,2 bis km 1,6 auf 100 km/h und von km 1,6 bis zur Staatsgrenze auf 80 km/h beschränkt wurde, gesetzeswidrig war.
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Stammfassung: BGBl. II Nr. 50/2002
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BGBl. II Nr. 50/2002 · Stammfassung
Fassungen ab: 06.02.2002
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. II Nr. 50/2002 ↗
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