Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 30. November 1990, V 181-184/90-8, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 8. Jänner 1991, ausgesprochen, daß die Z 2 („Eigentumsübertragung von Futterflächen'') der Verordnung des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 6. Oktober 1982, kundgemacht im Amtlichen Teil der „Österreichischen Milchwirtschaft'' vom 7. November 1982, Beilage 15 (zu Heft 21), Nr. 65 b, S 212 f, gesetzwidrig war.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 59/1991
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953 wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 59/1991 · Stammfassung
Fassungen ab: 06.02.1991
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 59/1991 ↗
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