Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 1987, V 81/87-8, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 10. Feber 1988, die Z 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Hard vom 2. Dezember 1982, Z 151/1-806 2532, mit welcher die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten, die insbesondere auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, verboten wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 138/1988
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 138/1988 · Stammfassung
Fassungen ab: 16.03.1988
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 138/1988 ↗
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