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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 203/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 8. März 1991,

, , G 116-121/91-4, V 213,214/90-11, dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 4. April 1991,

1. die Z 2 und 3 der „Bestimmungen über die Übernahme von hartkäsetauglicher Milch durch Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe und über die Auszahlung eines Zuschlages für die zur Erzeugung von Emmentaler, Bergkäse und Parmesan geeignete Milch'', beschlossen vom geschäftsführenden Ausschuß des Milchwirtschaftsfonds am 25. Juni und am 22. Juli 1987, kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 14 (zu Heft 16) vom 21. August 1987, Punkt 69, und

2. die „Kundmachung des Milchwirtschaftsfonds über die Beschränkung der Übernahmspflicht für Rohmilch auf hartkäsetaugliche Milch hinsichtlich des Einzugsgebietes der Sennereigenossenschaft Fügen und Umgebung, reg. Gen.m.b.H., Fügen im Zillertal, Tirol'', kundgemacht in der Österreichischen Milchwirtschaft, Beilage 7 (zu Heft 15) vom 7. August 1975, Punkt 26,

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 29. Februar 1992 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 203/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 24.04.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 203/1991

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