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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 157/2004

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Z 4 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 und gemäß § 60 Abs. 2 VfGG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 25. Februar 2004, , dem Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz zugestellt am 12. März 2004, die als Bescheid bezeichnete Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. Oktober 1999, GZ. 21.130/35-2/99, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 157/2004 · Stammfassungkundgemacht am 06.04.2004

Fassungen ab: 07.04.2004

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der als Bescheid bezeichneten Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 28. Oktober 1999, GZ. 21.130/35-2/99, durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 157/2004

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.