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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 593/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 23. Juni 1988, V 44-72/88-9, , die Verordnung des Landeshauptmannes für Steiermark vom 26. Mai 1987, LGBl. Nr. 36/1987, betreffend die Verhältnis- und Höchstzahl der für das mit Kraftfahrzeugen betriebene Platzfuhrwerksgewerbe (Taxi-Gewerbe) im Bereich der Stadtgemeinde Graz, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. November 1988 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 593/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.12.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 593/1988

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