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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 263/2005

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 22. Juni 2005, , dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 5. Juli 2005, die Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark vom 5. Juni 2003 über die Gewerbeausübung in Gastgärten, kundgemacht in der Grazer Zeitung - Amtlicher Teil vom 13. Juni 2003, Stück 24, Nr. 206, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 263/2005 · Stammfassungkundgemacht am 29.08.2005

Fassungen ab: 30.08.2005

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

Aufhebung der Verordnung des Landeshauptmannes von Steiermark über die Gewerbeausübung in Gastgärten durch den Verfassungsgerichtshof

BGBl. II Nr. 263/2005

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.