Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 62/1989

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 3. Dezember 1988, V 73-84/88-15, V 93-95/88-6, V 103-114/88-12, V 198-200/88-4,

1. die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 3. Juni 1987, LGBl. Nr. 42/1987, betreffend die Höchstzahl von Konzessionen für das Taxi-Gewerbe,

2. die Kundmachung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 1. Juli 1987, mit der die Höchstzahlen von für das Betreiben des Platzfuhrwerks-Gewerbes zuzulassenden Kraftfahrzeugen kundgemacht werden (verlautbart in der Salzburger Landeszeitung Nr. 19/1987),

als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebungen treten mit Ablauf des 31. Mai 1989 in Kraft.

(3) a) Die Kundmachung vom 1. Juli 1989 ist auch auf jene Tatbestände nicht mehr anzuwenden, die den beim Verfassungsgerichtshof zu , 200/88 anhängigen Rechtssachen zugrunde liegen.

b) Die Verordnung vom 3. Juni 1987 ist auch auf jenen Tatbestand nicht mehr anzuwenden, der beim Verfassungsgerichtshof zu anhängigen Rechtssache zugrunde liegt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 62/1989 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1989

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 62/1989

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.