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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 60/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 des Bundes-Verfassungsgesetzes und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 6. Dezember 1991, V 407, 408, 410, 411/90-16, dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zugestellt am 18. Dezember 1991, die Verordnung des Landeshauptmannes von Salzburg vom 2. Juni 1989, LGBl. Nr. 59/1989, betreffend die Höchstzahl für Konzessionen zur Ausübung des Taxigewerbes in der Stadt Salzburg, als gesetzeswidrig aufgehoben.

Die Verordnung ist nicht mehr anzuwenden.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 60/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 28.01.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 60/1992

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