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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 91/1990

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 4. Dezember 1989, , dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 11. Jänner 1990, die Z XVI des § 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Stadtgemeinde Spittal an der Drau vom 6. Feber 1986, mit welcher auf Grund des § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten (Kaugummi- und Zuckerlautomaten) zum Schutz von unmündigen Minderjährigen vor unüberlegten Geldausgaben untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 91/1990 · Stammfassung

Fassungen ab: 10.02.1990

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 91/1990

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