Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 645/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 27. September 1986, V 30, 31, 32/86-10, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 7. November 1986, die Z 2 des ersten Absatzes der Verordnung des Bürgermeisters der Stadt Salzburg vom 16. April 1982, mit welcher, gestützt auf § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Zuckerl-, Süßwaren-, Kaugummi-, Spielzeug- und sonstiger Automaten, die erfahrungsgemäß besonders auf die Inanspruchnahme durch unmündige Minderjährige ausgerichtet sind, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 645/1986 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.12.1986

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 645/1986

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.