Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 2. Oktober 1985, V 36/84-12, dem Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie zugestellt am 2. Dezember 1985, die Worte „Etsdorf und'' in der lit. a, „Etsdorf,'' in der lit. b, „des Kirchenplatzes und der Aufbahrungshalle in Etsdorf,'' in der lit. d, sowie die gesamte lit. c der Z 1 der Verordnung des Bürgermeisters der Marktgemeinde Etsdorf-Haitzendorf vom 13. April 1982, durch welche die Ausübung gewerblicher Tätigkeiten mittels Automaten auf Grund der Bestimmungen der §§ 39, 59 NÖ Gemeindeordnung, LGBl. 1000-3 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 der Gewerbeordnung 1973 in der Fassung der Gewerbeordnungs-Novelle 1981, BGBl. Nr. 619, untersagt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
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Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. Nr. 9/1986
Präambel/Promulgationsklausel
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 311/1976 wird kundgemacht:
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. Nr. 9/1986 · Stammfassung
Fassungen ab: 11.01.1986
Erfasste Bestimmungen: Art. 1
BGBl. Nr. 9/1986 ↗
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