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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 341/2003

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 13. März 2003,

bis 52/03-5, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 11. April 2003, zu Recht erkannt:

1. Die von der Kammervollversammlung am 30. November 2001 beschlossene Umlagenordnung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten wird als gesetzwidrig aufgehoben.

2. Punkt 2 und die Worte "sowie die Berufshaftpflichtversicherungsprämie", "28. Februar 2002 1/2

Berufshaftpflichtversicherungsprämie" und "31. Juli 2002 1/2

Berufshaftpflichtversicherungsprämie" in Punkt 8 des am 30. November 2001 von der Kammervollversammlung der Kammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten für Steiermark und Kärnten gefassten, als "Kammerumlage 2002" bezeichneten Beschlusses, kundgemacht in den KammerNachrichten Nr. 5/01 (Dezember 2001),

S 10 f., werden als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 341/2003 · Stammfassung

Fassungen ab: 26.07.2003

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 341/2003

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