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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 546/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat laut Erkenntnis vom 15. Juni 1992, , zu Recht erkannt:

Der Punkt I.5. „Einverleibungsgebühr'' der Umlagenordnung 1989, beschlossen von der Vollversammlung der Ingenieurkammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland am 21. November 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 546/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 04.09.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 546/1992

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