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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 752/1992

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 15. Oktober 1992, , dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 16. November 1992, das Wort „Geschäftsführer,'' im zweiten Satz des § 5 der Satzung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages vom 8. Oktober 1977, betreffend Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977), kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. März 1993 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 752/1992 · Stammfassung

Fassungen ab: 05.12.1992

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 752/1992

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