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Landesrecht Burgenland konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl.Nr. 25/2015

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z 6 des Bgld. Verlautbarungsgesetzes 2015, LGBl. Nr. 65/2014, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. März 2015, , ausgesprochen, dass der Teilbebauungsplan „Ortskern“ der Marktgemeinde Donnerskirchen in der Fassung der vom Gemeinderat der Marktgemeinde Donnerskirchen am 5. Dezember 2011 unter Tagesordnungspunkt 8 beschlossenen 4. Änderung, diese aufsichtsbehördlich genehmigt mit Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom 16. Dezember 2011, LAD-RO-3213/55-2011, und kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel vom 20. Dezember 2011 bis 13. Februar 2012, soweit er für das Grundstück Nr. 332/3, KG Donnerskirchen, gilt, als gesetzwidrig aufgehoben wird.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.