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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 495/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 12. Juni 1986, , , den ersten Satz des § 6 Abs. 2 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen der Bundes-Ingenieurkammer, erlassen vom Kammertag am 30. Juni 1970, kundgemacht im Teil „Amtliche Nachrichten der Bundes-Ingenieurkammer sowie der Ingenieurkammern für Wien, Niederösterreich und Burgenland, für Steiermark und Kärnten, für Oberösterreich und Salzburg und für Tirol und Vorarlberg'' in der Zeitschrift „Konstruktiv'', Nr. 72, vom 21. April 1980, als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1987 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 495/1986 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1987

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 495/1986

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