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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 49/2002

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 58, zuletzt geändert durch die Kundmachung BGBl. I Nr. 34/2001, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 26. November 2001, , dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 27. November 2001, ausgesprochen, dass die Satzung der Vorsorgeeinrichtung der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, beschlossen am 1. Dezember 2000, kundgemacht im Amtsblatt der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Nr. VII/2000, als gesetzwidrig aufgehoben wird und diese Aufhebung mit Ablauf des 31. Dezember 2002 in Kraft tritt.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 49/2002 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.02.2002

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. II Nr. 49/2002

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