Alle Rechtstexte

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %
Weitere Informationen und Metadaten

Stammfassung: BGBl. Nr. 346/1988

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 1988, V 52, 134 und 148/87-10, dem Bundesminister für Justiz zugestellt am 10. Juni 1988, § 41 der Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwaltes und für die Ausbildung der Rechtsanwaltsanwärter (RL-BA 1977) vom 8. Oktober 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung'' vom 14. Dezember 1977 sowie im Anwaltsblatt 1977, S 476, gemäß als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 346/1988 · Stammfassung

Fassungen ab: 06.07.1988

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 346/1988

Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.