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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 79/1991

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß und § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 7. Dezember 1990, , dem Bundeskanzler zugestellt am 22. Jänner 1991, die vom Bundeskanzler zu GZ 123.610/3-I/2/88 erlassenen „Richtlinien für die Behandlung von Benützungsansuchen für die vom Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien'' vom 17. Februar 1988 gemäß als gesetzwidrig aufgehoben.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 79/1991 · Stammfassung

Fassungen ab: 22.02.1991

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 79/1991

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