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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 203/1986

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 5. Dezember 1985, , dem Bundesminister für soziale Verwaltung zugestellt am 13. März 1986, den § 8 der „Richtlinien gemäß über die Befreiung von der Rezeptgebühr'' (Beschluß des Präsidialausschusses des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger vom 28. Mai 1979, kundgemacht in „Soziale Sicherheit'', Amtliche Verlautbarung Nr. 63/1981) als gesetzwidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1986 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 203/1986 · Stammfassung

Fassungen ab: 01.06.1986

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 203/1986

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