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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. Nr. 798/1993

Präambel/Promulgationsklausel

Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß den §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshof-Gesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 29. September 1993, , dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zugestellt am 26. Oktober 1993, festgestellt, daß die 43. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft betreffend den Aufteilungsschlüssel für die Steiermark beim Export von Fleisch von männlichen und weiblichen Rindern, Zl. 37.360/25-III/B/7/89, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 13. April 1989, 43. Stück, (aufgehoben durch die 8. öffentliche Bekanntmachung der Vieh- und Fleischkommission beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, betreffend die Aufhebung der Aufteilungsschlüssel beim Export von männlichen und weiblichen Rindern, Zl. 37.360/05-III/B/7/92, kundgemacht im Verlautbarungsblatt dieser Kommission vom 18. Februar 1992, 8. Stück) gesetzwidrig war.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. Nr. 798/1993 · Stammfassung

Fassungen ab: 27.11.1993

Erfasste Bestimmungen: Art. 1

BGBl. Nr. 798/1993

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